Art. 7 – Beiträge der Mitgliedstaaten und Dritter

REG_2022_2463 · zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

(1)Die Mitgliedstaaten können zu dem Instrument mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Beträgen einen Beitrag leisten. Der relative Anteil des Beitrags eines Mitgliedstaats an diesen Beträgen entspricht dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am gesamten BNE der Union. Für die Beiträge für das Jahr n wird der BNE-basierte relative Anteil als der Anteil am Gesamt-BNE der Union berechnet, der sich aus der entsprechenden Spalte des Einnahmenteils des letzten jährlichen Haushaltsplans der Union oder aus dem für das Jahr n-1 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan der Union ergibt. Die Unterstützung im Rahmen des Instruments nach diesem Absatz wird für jeglichen in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Betrag verfügbar, nachdem die einschlägige Vereinbarung in Kraft getreten ist.
(2)Die Mitgliedstaaten können mit den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Beträgen einen Beitrag zum Instrument leisten.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung.
(4)Interessierte Drittländer und Dritte können auch mit zusätzlichen Beträgen nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung zur nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen des Instruments beitragen, insbesondere im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Zielen. Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben d und e der Haushaltsordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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