Art. 6 – Garantievereinbarungen

REG_2022_2463 · zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

Die Kommission schließt mit jedem Mitgliedstaat, der eine Garantie gemäß Artikel 5 bereitstellt, eine Garantievereinbarung. In dieser Vereinbarung werden die für die Garantie geltenden Regelungen festgelegt, die für alle Mitgliedstaaten gleich sein müssen, darunter insbesondere Bestimmungen, mit denen
a)die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den Abrufen von Garantien seitens der Kommission für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 nachzukommen;
b)sichergestellt wird, dass die Abrufe von Garantien anteilig, in Anwendung des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beitragsschlüssels erfolgen. Der Beitragsschlüssel wird vorübergehend proportional angepasst, bis alle Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Kraft getreten sind;
c)vorgesehen ist, dass die Abrufe von Garantien sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die Mittel zurückzuzahlen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommen wurden, wenn es zu einer Nichtzahlung durch die Ukraine kommt, was auch Fälle einschließt, in denen der Zahlungsplan aus irgendeinem Grund geändert oder in denen mit einem erwarteten oder unerwarteten Zahlungsausfall gerechnet wurde;
d)dafür gesorgt wird, dass die Kommission in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat dem Abruf einer Garantie ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommt, zu zusätzlichen Abrufen von Garantien anderer Mitgliedstaaten berechtigt ist, um den dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechenden Teil zu decken. Solche zusätzlichen Abrufe erfolgen anteilig zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten relativen Anteil jedes der anderen Mitgliedstaaten am BNE der Union und werden ohne Berücksichtigung des relativen Anteils des betreffenden Mitgliedstaats angepasst. Der Mitgliedstaat, der dem Garantieabruf nicht nachgekommen ist, bleibt zur Erfüllung der Garantie verpflichtet und haftet auch für die sich daraus ergebenden Kosten. Den anderen Mitgliedstaaten werden zusätzliche Beiträge aus den Beträgen zurückerstattet, die die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat, der einem Abruf nicht nachgekommen ist, beigetrieben hat. Die von einem Mitgliedstaat abgerufene Garantie ist unter allen Umständen auf den Gesamtbetrag der von diesem Mitgliedstaat im Rahmen der Garantievereinbarung geleisteten Garantie begrenzt;
e)die Zahlungsbedingungen festgelegt werden;
f)sichergestellt wird, dass die Garantie ab dem Tag des Beginns der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 oder ihrer Nachfolgeverordnung, in der eine Garantie für die Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehen ist, nicht mehr abgerufen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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