(1)Die Mitgliedstaaten können für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 einen Beitrag in Form von Garantien in Höhe von insgesamt bis zu 18 000 000 000 EUR leisten.
(2)Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Form unwiderruflicher, nicht an Auflagen geknüpfter und unmittelbar abrufbarer Garantien im Rahmen einer mit der Kommission zu schließenden Garantievereinbarung im Einklang mit Artikel 6 geleistet.
(3)Der relative Anteil des Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats (Beitragsschlüssel) zu dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrag entspricht dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am BNE der Union, der sich aus Teil A Tabelle 4 Spalte 1 („Finanzierung des Jahreshaushalts der Union, Einleitung“) unter „Gesamteinnahmen“ des Haushalts für 2023 im am 23. November 2022 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2023 ergibt.
(4)Die Garantien eines jeden Mitgliedstaats werden am Tag des Inkrafttretens der Garantievereinbarung nach Artikel 6 zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat wirksam.
(5)Beträge, die sich aus Abrufen der Garantien ergeben, gelten als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung für die Rückzahlung finanzieller Verbindlichkeiten aus der Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
(6)Bevor die Kommission von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Garantien abruft, prüft sie nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung alle im Rahmen der in Artikel 220a der Haushaltsordnung festgelegten diversifizierten Finanzierungsstrategie verfügbaren Maßnahmen im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen. Diese Prüfung berührt nicht den Charakter der unwiderruflichen, nicht an Auflagen geknüpften und unmittelbar abrufbaren Garantien, die nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels bereitgestellt werden. Im Rahmen des Abrufs von Garantien unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten gegebenenfalls über die Prüfung.
(7)Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung werden den betreffenden Mitgliedstaaten die im Zusammenhang mit der Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung von der Ukraine eingezogenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Garantien, denen diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Buchstabe a nachgekommen sind, erstattet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.