(1)Für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen steht vorbehaltlich des Artikels 5 während des Zeitraums vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 ein Höchstbetrag von 18 000 000 000 EUR zur Verfügung, wobei eine Auszahlung bis zum 31. März 2024 möglich ist. Die Unterstützung wird schrittweise zur Verfügung gestellt, wenn die Garantien der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Kraft treten, wobei die durch diese Garantievereinbarungen abgedeckten Beträge keinesfalls überschritten werden dürfen. Ab dem Tag des Beginns der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 oder ihrer Nachfolgeverordnung, in der eine Garantie für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Darlehen im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehen ist, tritt Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes jedoch außer Kraft, und die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Unterstützung wird in vollem Umfang verfügbar.
(2)Vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 1 steht zudem eine zusätzliche Unterstützung im Rahmen des Instruments während des Zeitraums vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 zur Deckung der Ausgaben nach Artikel 17 zur Verfügung. Diese zusätzliche Unterstützung kann vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 1 über den 31. Dezember 2027 hinaus verfügbar sein.
(3)Zusätzliche nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung verfügbare Beträge können als nicht rückzahlbare Unterstützung eingesetzt werden, wenn dies in der im Einklang mit Artikel 9 dieser Verordnung zu schließenden Grundsatzvereinbarung oder im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2021/947 und (EG) Nr. 1257/96 vorgesehen ist, um Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten Ziele im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnungen zu finanzieren.
(4)Die Beträge nach Absatz 3 können Folgendes abdecken: Unterstützungsausgaben für die Umsetzung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Umsetzung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz und in den Delegationen der Union für die administrative Hilfe und Koordinierungshilfe, die für das Instrument benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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