Art. 8 – Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen des Instruments

REG_2022_2463 · zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

(1)Eine Vorbedingung für die Gewährung der Unterstützung im Rahmen des Instruments besteht darin, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert.
(2)Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überwachen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Unterstützung im Rahmen des Instruments, insbesondere vor Auszahlungen, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung des regelmäßigen Erweiterungsberichts der Kommission. Die Umstände in der Ukraine und die Folgen der Anwendung des Kriegsrechts werden ebenfalls berücksichtigt.
(3)Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (15) angewendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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