Art. 9 – Grundsatzvereinbarung

REG_2022_2463 · zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

(1)Die Kommission schließt eine Grundsatzvereinbarung mit der Ukraine, in der insbesondere die politischen Auflagen, die indikative Finanzplanung und die Berichtspflichten nach Artikel 10 festgelegt werden, an die die Unterstützung der Union im Rahmen des Instruments geknüpft werden soll. Die politischen Auflagen werden gegebenenfalls im Kontext der Gesamtsituation in der Ukraine mit den in den Artikeln 2 und 3 genannten Zielen und ihrer Umsetzung sowie mit der in Artikel 8 genannten Vorbedingung verknüpft. Sie umfassen die Verpflichtung zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität und Betrug und auf der Vermeidung von Interessenkonflikten sowie der Schaffung eines transparenten und verantwortungsvollen Rahmens für die Rehabilitation und gegebenenfalls den Wiederaufbau.
(2)Die Grundsatzvereinbarung kann von der Kommission zur Halbzeit überprüft werden. Die Kommission kann die Grundsatzvereinbarung nach der Überprüfung ändern.
(3)Die Grundsatzvereinbarung wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen und geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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