Art. 12 – Beschluss über die Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments

REG_2022_2463 · zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

(1)Die Ukraine stellt vor der Auszahlung jeder Tranche einen Antrag auf Gewährung von Mitteln, dem ein Bericht im Einklang mit den Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung beigefügt ist.
(2)Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen: a) der Einhaltung der in Artikel 8 genannten Vorbedingung; b) einer zufriedenstellenden Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten; c) zufriedenstellender Fortschritte bei der Umsetzung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen.
(3)Bevor der Höchstbetrag der Unterstützung im Rahmen des Instruments ausgezahlt wird, überprüft die Kommission, ob alle in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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