Art. 15 – Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

REG_2022_2463 · zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bezüglich der Unterstützung im Rahmen des Instruments, einschließlich über dessen Auszahlung und über Entwicklungen hinsichtlich der in Artikel 11 genannten Transaktionen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung. In Fällen einer Aussetzung oder Einstellung nach Artikel 13 Absatz 2 teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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