(1)Die folgenden Beihilfen für Viehzüchter sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für a) den Verwaltungsaufwand für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern; b) von Dritten durchgeführte oder in Auftrag gegebene Untersuchungen zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale des Tierbestands, mit Ausnahme der Kosten für vom Tierhalter durchgeführte Kontrollen und Routinekontrollen der Milchqualität; c) Entfernung von Falltieren; d) Beseitigung von Falltieren; e) die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Beihilfen durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Beseitigung dieser Falltiere finanziert werden und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden; f) die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht, oder im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche gemäß Artikel 26 Absatz 3.
(3)Die Beihilfen gemäß Absatz 2 Buchstaben c, d, e, und f sind an die Bedingung geknüpft, dass es in dem Mitgliedstaat ein konsequentes Überwachungsprogramm gibt, das die sichere Beseitigung aller Falltiere gewährleistet. Die Beihilfen für die Kosten der von den Landwirten gezahlten Versicherungsprämien zur Deckung der durch die Entfernung und Beseitigung von Falltieren entstehenden Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels müssen die in Artikel 28 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(4)Die Beihilfen werden in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten. Zur Erleichterung der Verwaltung der Beihilfen gemäß Absatz 2 Buchstaben c, d, e und f können die Beihilfen an Wirtschaftsteilnehmer oder Einrichtungen gezahlt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie sind auf einer den im Tierhaltungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten Stufe tätig; b) sie erbringen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von Falltieren.
(5)Die Beihilfeintensität beträgt höchstens a) 70 % der Kosten für die Tests gemäß Absatz 2 Buchstabe b; b) 75 % der Kosten für die Beseitigung gemäß Absatz 2; c) 100 % der Kosten im Zusammenhang mit Verwaltungskosten, Entfernung, Beseitigung und Versicherungsprämien im Zusammenhang mit der Entfernung, gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d, e, und f.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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