(1)Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien und für Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien a) beeinträchtigen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht; b) sind nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt; c) werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.
(3)Die Versicherung deckt Verluste, die verursacht wurden durch a) Naturkatastrophen; b) einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse und sonstige widrige Witterungsverhältnisse; c) Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere; d) Versicherungsprämien für Versicherungen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren.
(4)Die Versicherungszahlungen a) gleichen nur die Kosten für den Ausgleich der Verluste gemäß Absatz 3 aus; b) sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen landwirtschaftlichen Produktion verbunden.
(5)Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Versicherungsprämie, der für eine Unterstützung in Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.
(6)Der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit muss die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen: a) von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nach nationalem Recht zugelassen worden sein; b) bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen; c) klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.
(7)Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung von Ausgleichszahlungen sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Begünstigten Sanktionen vorsehen.
(8)Die maximale Beihilfeintensität beträgt 70 % der Kosten der Versicherungsprämie oder des Finanzbeitrags zu einem Fonds auf Gegenseitigkeit.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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