Art. 33 – Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Die Beihilfen werden jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche zum Ausgleich von Mehrkosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen auf den landwirtschaftlichen Flächen entstehen, die unmittelbar von der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG betroffen sind.
(3)Die Beihilfe wird nur für Nachteile gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über die einschlägigen Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie über die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche hinausgehen.
(4)Die Beihilfen werden nur für folgende landwirtschaftliche Flächen gezahlt: a) als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene landwirtschaftliche Flächen; b) andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen; diese Gebiete machen nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete aus, die in den territorialen Anwendungsbereich des betreffenden GAP-Strategieplans fallen;
(5)Die Beihilfeintensität ist auf 100 % der Kosten gemäß Absatz 2 begrenzt und darf 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der maximal fünf Jahre beträgt, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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