Art. 36 – Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Beihilfen können für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern gewährt werden.
(3)Die Beihilfen werden für die Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Form von Naturlandschaften und Gebäuden gewährt, das von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist.
(4)Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten für die Erhaltung von Kultur- und Naturerbe: a) Investitionen in materielle Vermögenswerte; b) bauliche Eigenleistungen.
(5)Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.
(6)Die Beihilfen für bauliche Eigenleistungen sind auf 10 000 EUR pro Jahr begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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