Art. 52 – Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind: Bei den Mitgliedern der Erzeugergruppierung oder der Erzeugerorganisation darf es sich — mit Ausnahme von Gemeinden — nicht um große Unternehmen handeln.
(2)Alternativ zur Gewährung von Beihilfen für Erzeugergruppierungen oder -organisationen können Beihilfen bis zur Höhe des Gesamtbetrags, auf den die Erzeugergruppierung oder -organisation gemäß diesem Artikel ein Anrecht gehabt hätte, auch Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergruppierungen oder -organisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen.
(3)Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden Kosten: a) Kosten für die Anmietung geeigneter Räumlichkeiten zu marktüblichen Preisen; b) Kosten für den Erwerb von Büroausstattung; c) Kosten für Verwaltungspersonal und Kosten für einen qualifizierten Waldbewirtschafter; d) Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren; e) Kosten für den Erwerb von Computerhardware und Anschaffungs- oder Nutzungsgebühren für Computersoftware sowie Cloud- und ähnliche Lösungen; f) beim Kauf von Räumlichkeiten ein Betrag, der den marktüblichen Mietkosten entspricht.
(4)Die Beihilfen werden nicht für Kosten gezahlt, die nach dem fünften Jahr nach der amtlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage ihres Geschäftsplans anfallen, mit Ausnahme von gemeinsamen Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115.
(5)Wird die Beihilfe in jährlichen Tranchen gezahlt, so dürfen die Mitgliedstaaten die letzte Tranche erst zahlen, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.
(6)Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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