Art. 51 – Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für die Erhaltung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft im Zusammenhang mit Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck a) „In-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung; b) „Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb“ die In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in forstwirtschaftlichen Betrieben; c) „Ex-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von genetischem Material für die Forstwirtschaft außerhalb des jeweiligen natürlichen Lebensraums; d) „Ex-situ-Sammlung“ die Sammlung von genetischem Material für die Forstwirtschaft, das außerhalb des jeweiligen natürlichen Lebensraums bewahrt wird.
(3)Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für folgende Maßnahmen: a) gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen genetischen Ressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken; b) konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten; c) flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Interessenträgern, Schulungen und die Erstellung von technischen Berichten.
(4)Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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