Art. 48 – Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich weder um eine kontinuierliche oder regelmäßige Tätigkeit noch um Dienstleistungen handeln, die sich auf die Betriebskosten des Unternehmens beziehen. Die Beratungsdienste müssen wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte abdecken und aktuelle technologische und wissenschaftliche, auf der Grundlage von Forschung und Innovation gewonnene Informationen liefern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Artikels unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des im GAP-Strategieplan enthaltenen AKIS im Einklang stehen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System der Beratungsdienste mindestens Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 2008/50/EG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Verordnung (EU) 2016/2031, Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Richtlinie 2009/128/EG umfasst.
(4)Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung gewährt. Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anbieter der Beratungsdienste unparteiisch ist und sich in keinem Interessenkonflikt befindet.
(6)Soweit gerechtfertigt und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des einzelnen Begünstigten Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.
(7)Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt und darf 200 000 EUR pro Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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