Art. 45 – Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Waldbesitzer, Waldbewirtschafter und deren Zusammenschlüsse im Zusammenhang mit gebietsspezifischen Benachteiligungen aufgrund von Anforderungen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG ergeben, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Die Beihilfen werden jährlich je Hektar Waldfläche zum Ausgleich von Mehrkosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in den in Absatz 3 genannten Waldgebieten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG entstehen.
(3)Die Beihilfen werden nur für folgende forstwirtschaftliche Flächen gezahlt: a) als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene forstwirtschaftliche Flächen; b) Landschaftselemente, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen und die nicht mehr als 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des betreffenden Strategieplans fallenden Natura-2000-Gebiete ausmachen dürfen.
(4)Beihilfen können Waldbesitzern, Waldbewirtschaftern und deren Zusammenschlüssen gewährt werden.
(5)Die Beihilfeintensität ist auf 100 % der Kosten gemäß Absatz 2 begrenzt und darf 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der maximal fünf Jahre beträgt, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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