Art. 47 – Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen im Forstsektor

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen für im Forstsektor tätige Unternehmen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Artikels unterstützten Maßnahmen mit der Beschreibung des im GAP-Strategieplan enthaltenen AKIS im Einklang stehen.
(2)Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben, Informationsmaßnahmen und die Innovationsförderung. Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Waldbewirtschaftern und den Besuch forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen; Schwerpunkte sind insbesondere Verfahren oder Technologien der nachhaltigen Forstwirtschaft, die Entwicklung neuer Geschäftsmöglichkeiten und neuer Technologien sowie die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Wälder. Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.
(3)Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten: a) Kosten für Organisation und Durchführung des Wissensaustauschs oder der Informationsmaßnahme; b) bei Demonstrationsprojekten im Zusammenhang mit Investitionen: i) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der sonstigen beihilfefähigen Ausgaben des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen, wenn die Beihilfe im Rahmen eines GAP-Strategieplans gewährt wird; ii) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts; iii) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden; iv) Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken; c) Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer. Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kostenposition.
(4)Die Kosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b sind nur insoweit beihilfefähig, als sie für das Demonstrationsprojekt angefallen sind, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsprojekts.
(5)Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsprojekts ist beihilfefähig.
(6)Die Beihilfen gemäß Absatz 3 Buchstabe a umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten. Die Beihilfen werden dem Anbieter des Wissensaustauschs und der Informationsmaßnahmen gezahlt.
(7)Die Anbieter von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.
(8)Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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