Art. 62 – Ersetzung und weitere Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gilt diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2022. Die vorliegende Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nach deren Auslaufen ersetzen.
(2)Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gelten jedoch bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin für Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (49) gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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