Art. 61 – Begrenzte Beihilfebeträge für CLLD-Projekte

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten nach Artikel 60 Absatz 1 teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind. Beihilfen für Gemeinden, die an CLLD-Projekten nach Artikel 60 Absatz 1 teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
(2)Die Kosten der Gemeinden, die an CLLD-Projekten teilnehmen, gemäß Absatz 1 kommen für eine Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht, sofern sie in einem oder mehreren der folgenden Gebiete durchgeführt werden: a) Forschung, Entwicklung und Innovation; b) Umwelt; c) Beschäftigung und Ausbildung, d) Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes; e) Forstwirtschaft; f) Maßnahmen zur Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Lebensmittelerzeugnissen; g) Sport.
(3)Der Gesamtbetrag der nach dem vorliegenden Artikel je CLLD-Projekt gewährten Beihilfe darf 200 000 EUR nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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