Art. 58 – Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
(2)Die Beihilfen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie werden im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als eine der folgenden Beihilfearten gewährt: i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu den Beihilfen gemäß Ziffer i; b) sie stimmen mit der entsprechenden Maßnahme des GAP-Strategieplans gemäß Buchstabe a überein.
(3)Die Beihilfen werden den Erzeugergruppierungen gewährt, die die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchführen.
(4)Beihilfefähig sind nur Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für den Binnenmarkt.
(5)Die Beihilfen werden für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Baumwolle und Lebensmittel gewährt, die unter Qualitätsregelungen fallen, für die Beihilfen gemäß Artikel 57 gewährt werden.
(6)Beihilfefähig sind die Kosten für Maßnahmen, die a) dazu gedacht sind, den Verbraucher zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle zu motivieren, die unter eine Qualitätsregelung gemäß Artikel 57 Absatz 3 fallen; b) die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der Lebensmittel bzw. der Baumwolle vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Einhaltung hoher Tierwohlstandards und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen.
(7)Die in Absatz 6 genannten Maßnahmen dürfen die Verbraucher nicht zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die in Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Qualitätsregelungen fallen.
(8)Der Ursprung des Lebensmittels oder der Baumwolle darf angegeben werden, sofern dieser Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.
(9)Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken sind nicht beihilfefähig.
(10)Die maximale Beihilfeintensität beträgt 70 % der beihilfefähigen Kosten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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