Art. 56 – Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:
(2)Die Beihilfen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie werden im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als eine der folgenden Beihilfearten gewährt: i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu den Beihilfen gemäß Ziffer i; b) sie stimmen mit der entsprechenden Maßnahme des GAP-Strategieplans gemäß Buchstabe a überein.
(3)Die Beihilfen werden folgenden Arten von Begünstigten gewährt: a) Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts in ländlichen Gebieten, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden; b) Kleinst- und kleinen Unternehmen in ländlichen Gebieten; c) natürlichen Personen in ländlichen Gebieten.
(4)Wenn es sich bei dem Mitglied eines landwirtschaftlichen Haushalts gemäß Absatz 3 Buchstabe a um eine juristische Person oder eine Gruppe juristischer Personen handelt, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beihilfebeantragung im Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
(5)Die Gewährung der Beihilfen ist von der Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats abhängig. Der Geschäftsplan muss Folgendes beschreiben: a) die wirtschaftliche Ausgangssituation des Begünstigten; b) Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der neuen Tätigkeiten des Begünstigten; c) Einzelheiten zu den Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des Begünstigten erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste). Der Geschäftsplan hat eine Höchstlaufzeit von fünf Jahren.
(6)Die Zahlung der letzten Tranche hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans gemäß Absatz 5 ab. Die Mitgliedstaaten setzen den Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Lage des unter den GAP-Strategieplan fallenden Gebiets fest.
(7)Die Beihilfe ist auf 100 000 EUR je Begünstigtem begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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