Art. 57 – Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für Landwirte, die erstmalig bzw. in den fünf vorhergehenden Jahren an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel teilnehmen bzw. teilgenommen haben, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die im vorliegenden Artikel und in Kapitel I der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Die Beihilfen müssen die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie werden im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als eine der folgenden Beihilfearten gewährt: i) aus dem ELER kofinanzierte Beihilfen ii) zusätzliche nationale Finanzierung zu den Beihilfen gemäß Ziffer i; b) sie stimmen mit der entsprechenden Intervention des GAP-Strategieplans gemäß Buchstabe a überein.
(3)Für die erstmalige Teilnahme an einer der nachstehenden Arten von Qualitätsregelungen werden Beihilfen gewährt: a) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel; b) Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel einschließlich Zertifizierungssysteme, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen: i) die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen, eines oder mehrere der folgenden Merkmale zu gewährleisten: — besondere Erzeugnismerkmale; — besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden; — eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes erheblich über die Normen für Handelswaren hinausgeht; ii) die Regelung steht allen Erzeugern offen; iii) die Regelung umfasst verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft; iv) die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse; c) freiwillige Zertifizierungssysteme für Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ (48) festgelegten Anforderungen erfüllen.
(4)Die Beihilfen werden in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten infolge der Teilnahme an einer Qualitätsregelung gewährt.
(5)Die Beihilfen werden für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gewährt.
(6)Wenn die ursprüngliche Teilnahme an der Qualitätsregelung vor der Einreichung des Beihilfeantrags begonnen hat, wird die Höchstdauer von sieben Jahren um die Anzahl an Jahren reduziert, die zwischen dem Beginn der Teilnahme und der Einreichung des Beihilfeantrags liegen.
(7)Die Beihilfen sind auf 3 000 EUR pro Begünstigtem und Jahr begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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