ErwGr. 26

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

In Bezug auf Natura-2000-Gebiete (9) besteht das Ziel für die Landwirtschaft darin, die Umweltleistung und -effizienz der im Agrarsektor tätigen Unternehmen zu gewährleisten. Die Beihilfen pro Hektar sollten mit den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf den Umweltschutz, die Verwirklichung der Agrarumwelt- und Klimaziele, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen, sowie die Steigerung des öffentlichen Werts von Natura-2000-Gebieten im Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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