ErwGr. 43

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Im Agrarsektor sollten Ausnahmen für Beihilfen gelten, die KMU für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt werden: Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Flurbereinigung, Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, Unternehmensgründungen, Junglandwirte und kleine landwirtschaftliche Betriebe, Erzeugergruppierungen, Qualitätsregelungen, Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen, Beratungsdienste, Absatzförderungsmaßnahmen, Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe sowie Risiko- und Krisenmanagement im Zusammenhang mit widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen, Pflanzenschädlingen, durch geschützte Tiere verursachte Schäden, Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien, für Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit, für die Erhaltung genetischer Ressourcen, für Tierwohl und für die Zusammenarbeit. Ausnahmen sollten auch für Unternehmen einer beliebigen Größe gelten, und zwar für Umweltschutzbeihilfen im Agrarsektor, Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben und in Wäldern, für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen im Agrarsektor verursacht wurden, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor sowie für Beihilfen für den Forstsektor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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