Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass die Informationen leicht zugänglich sind.
Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich.
Über die Vergabe von Einzelbeihilfen sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c folgende Informationen zu veröffentlichen (1):
— Name des Begünstigten;
— Identifikationsnummer des Begünstigten;
— Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) am Tag der Beihilfegewährung;
— Region (auf NUTS-II-Ebene) (, in der der Begünstigte seinen Standort hat;2)
— Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe) (;3)
— Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung (;4)
— Beihilfeinstrument ( (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbarer Vorschuss/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung, Sonstiges (bitte nähere Angaben));5)
— Bewilligungszeitpunkt;
— Ziel der Beihilfe;
— Bewilligungsbehörde
— Nummer der Beihilfemaßnahme ( 6)
(1)Angesichts des berechtigten Interesses an einer Transparenz bei der Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit bei Abwägung der Transparenzerfordernisse mit den in den Datenschutzvorschriften verankerten Rechten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Veröffentlichung des Namens des Beihilfeempfängers, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um eine natürliche oder eine juristische Person mit Namen natürlicher Personen handelt, gerechtfertigt ist (siehe Rechtssache C-92/09, Volker und Markus Schecke und Eifert, Rn. 53), wobei Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG zu berücksichtigen ist. Die Transparenzvorschriften zielen auf eine bessere Einhaltung der Vorschriften, eine größere Rechenschaftspflicht, Peer-Reviews und letztlich wirksamere öffentliche Ausgaben ab. Dieses Ziel hat Vorrang vor den Datenschutzrechten natürlicher Personen, die öffentliche Unterstützung erhalten.
(2)NUTS — Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
(3)Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1).
(4)Bruttosubventionsäquivalent. Bei steuerlichen Regelungen kann dieser Betrag in den Spannen gemäß Artikel 9 Absatz 2 angegeben werden.
(5)Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Instrument angeben.
(6)Diese wird von der Kommission im Rahmen des in Artikel 11 dieser Verordnung genannten elektronischen Verfahrens vergeben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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