ErwGr. 32

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Um sicherzustellen, dass die Freistellung Beihilfen zur Beseitigung von Schäden abdeckt, die durch Naturkatastrophen und einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, sollten in dieser Verordnung in Anlehnung an die gängige Praxis die Voraussetzungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit für solche Beihilfen der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in Anspruch genommen werden kann. Zu diesen Voraussetzungen sollte vor allem gehören, dass die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe oder einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt haben, ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder den widrigen Witterungsverhältnissen und den dem begünstigten Unternehmen (bei dem es sich auch um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln kann) entstandenen Schäden besteht und eine Überkompensation vermieden wird. Die Ausgleichsleistungen sollten nicht den Betrag übersteigen, der erforderlich ist, damit für das begünstigte Unternehmen wieder die Lage hergestellt wird, in der er sich vor dem Ereignis befand.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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