Art. 13 – Auskunftsverlangen

REG_2022_2560 · über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

(1)Zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission im Einklang dem vorliegenden Artikel Auskünfte verlangen.
(2)Die Kommission kann von einem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, alle erforderlichen Auskünfte verlangen, einschließlich Auskünfte in Bezug auf sein Angebot im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens.
(3)Die Kommission kann diese Auskünfte, einschließlich Auskünfte in Bezug auf ihre Angebote im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren, auch von anderen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist.
(4)Ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 2 oder 3 enthält Folgendes: a) die Angabe der Rechtsgrundlage und des Zwecks des Auskunftsverlangens, eine Auflistung der benötigten Angaben und eine angemessene Frist für deren Übermittlung, b) den Hinweis, dass bei Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Angaben die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Artikel 17 verhängt werden können, c) eine Erklärung, dass die Kommission nach Artikel 16 bei mangelnder Bereitschaft zur Kooperation einen Beschluss auf der Grundlage der ihr verfügbaren Informationen erlassen kann.
(5)Auf Aufforderung der Kommission erteilen die Mitgliedstaaten ihr alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt. Absatz 4 Buchstabe a gilt entsprechend.
(6)Die Kommission kann auch von Drittstaaten alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Absatz 4 Buchstaben a und c gilt entsprechend.
(7)Die Kommission kann eine natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt. Findet eine Befragung nicht in den Räumlichkeiten der Kommission, telefonisch oder auf einem anderen elektronischen Weg statt, so a) unterrichtet die Kommission vor der Befragung den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattzufinden hat, oder b) holt die Kommission vor der Befragung die Zustimmung des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattzufinden hat, ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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