Art. 15 – Nachprüfungen außerhalb der Union

REG_2022_2560 · über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

Zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission Nachprüfungen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchführen, sofern die Regierung dieses Drittstaats offiziell unterrichtet wurde und keine Einwände gegen die Nachprüfung erhebt. Die Kommission kann auch das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung um Zustimmung zur Nachprüfung ersuchen. Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b gelten entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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