Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Unternehmen“, im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren, Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Artikels 1 Nummer 14 der Richtlinie 2009/81/EG, des Artikels 5 Nummer 2 der Richtlinie 2014/23/EU, des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2014/25/EU;
2.„Auftrag“, im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren und sofern nichts anderes bestimmt ist, einen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU, einen „Auftrag“ im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/81/EG und „Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsauftrag“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU sowie eine „Konzession“ im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU;
3.„öffentliches Vergabeverfahren“ a) alle Arten von Vergabeverfahren nach der Richtlinie 2014/24/EU für den Abschluss eines öffentlichen Auftrags oder nach der Richtlinie 2014/25/EU für den Abschluss eines Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsauftrags, b) ein Verfahren zur Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen nach der Richtlinie 2014/23/EU, c) Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen, sofern sie nicht von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 346 AEUV ausgenommen wurden, d) Verfahren zur Vergabe von Aufträgen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU;
4.„öffentlicher Auftraggeber“ im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, Artikels 6 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikels 3 der Richtlinie 2014/25/EU;
5.„Auftraggeber“ im Bereich öffentlicher Vergabeverfahren einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, Artikels 7 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU;
6.„ein Verfahren mit mehreren Phasen“ ein öffentliches Vergabeverfahren im Sinne der Artikel 28 bis 32 der Richtlinie 2014/24/EU und der Artikel 46 bis 52 der Richtlinie 2014/25/EU — entweder als nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, wettbewerblicher Dialog oder Innovationspartnerschaften — oder als ein gleichartiges Verfahren im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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