REG_2022_2560 · über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen
Um auch langfristig gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und sowohl Fälle, für die eine Anmeldung bzw. Meldung erfolgt ist, als auch von Amts wegen geprüfte Fälle angemessen abzudecken und gleichzeitig einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden in Bezug auf die Änderung der Schwellenwerte für die Anmeldung von Zusammenschlüssen bzw. die Meldung bei öffentlichen Vergabeverfahren sowie in Bezug auf die Verkürzung der Fristen für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse bzw. gemeldeter finanzieller Zuwendungen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren. Unbeschadet der Möglichkeit, die Anmeldeschwellen für Zusammenschlüsse bzw. die Meldeschwellen für öffentliche Aufträge im Wege eines Gesetzgebungsvorschlags zu ändern, einschließlich im Zusammenhang mit der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung, können diese Schwellenwerte während des Zeitraums der Befugnisübertragung nach dieser Verordnung einmal im Wege eines delegierten Rechtsakts geändert werden. Was finanzielle Zuwendungen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren angeht, so sollte die Befugnis zum Erlass eines solchen Rechtsaktes in einer Weise ausgeübt werden, die auch den Interessen von KMU Rechnung trägt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (19) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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