ErwGr. 74

REG_2022_2560 · über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

Um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, sollten der Kommission nach Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeübt werden und Folgendes betreffen: Beschlüsse zur Einstellung der eingehenden Prüfungen, die Auferlegung einstweiliger Maßnahmen, Beschlüsse über Zusammenschlüsse, die unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht oder unter Verstoß gegen einen Verpflichtungsbeschluss, einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses oder einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung bei einem öffentlichen Vergabeverfahren vollzogen wurden, den Widerruf bestimmter Beschlüsse sowie Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Form-, Inhalts- und Verfahrenseinzelheiten und die diesbezüglichen Aspekte im Zusammenhang mit der Vorprüfung und der eingehenden Prüfung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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