(1)Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Artikel 101, 102, 106, 107 und 108 AEUV sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (23) und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unberührt.
(2)Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) unberührt.
(3)Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/452 unberührt.
(4)Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) unberührt.
(5)Die vorliegende Verordnung hat Vorrang vor der Verordnung (EU) 2016/1035, bis jene Verordnung gemäß ihrem Artikel 18 angewendet wird. Fällt nach diesem Zeitpunkt eine drittstaatliche Subvention in den Anwendungsbereich sowohl der Verordnung (EU) 2016/1035 als auch der vorliegenden Verordnung, hat die Verordnung (EU) 2016/1035 Vorrang. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die auf die öffentliche Auftragsvergabe und Zusammenschlüsse Anwendung finden, haben jedoch Vorrang vor der Verordnung (EU) 2016/1035.
(6)Die vorliegende Verordnung hat Vorrang vor der Verordnung (EWG) Nr. 4057/86.
(7)Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/712 unberührt. Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 20 der vorliegenden Verordnung, an denen Luftfahrtunternehmen beteiligt sind, unterliegen den Bestimmungen des Kapitels 3 der vorliegenden Verordnung. Öffentliche Vergabeverfahren, an denen Luftfahrtunternehmen beteiligt sind, unterliegen den Bestimmungen des Kapitels 4 der vorliegenden Verordnung.
(8)Die vorliegende Verordnung ist im Einklang mit den Richtlinien 2009/81/EG, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie den Richtlinien 89/665/EWG (26) und 92/13/EWG (27) des Rates auszulegen.
(9)Die vorliegende Verordnung hindert die Union nicht daran, die Rechte auszuüben und die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihr aus völkerrechtlichen Übereinkünften erwachsen. Es wird keine Prüfung nach der vorliegenden Verordnung durchgeführt und keine Maßnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn diese Prüfung oder Maßnahme den Verpflichtungen der Union aus einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften, zu dessen Vertragsparteien sie gehört, zuwiderlaufen würde. Insbesondere werden im Rahmen dieser Verordnung keine Maßnahmen ergriffen, die einer spezifischen Maßnahme gegen eine Subvention im Sinne des Artikels 32.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, die von einem Drittstaat gewährt wurde, der Mitglied der Welthandelsorganisation ist, gleichkämen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.