Art. 46 – Leitlinien

REG_2022_2560 · über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

(1)Die Kommission veröffentlicht spätestens am 12. Januar 2026 Leitlinien in Bezug auf Folgendes und aktualisiert diese danach regelmäßig: a) die Anwendung der Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer Verzerrung nach Artikel 4 Absatz 1, b) die Anwendung der Abwägungsprüfung nach Artikel 6, c) die Anwendung ihrer Befugnis, die vorherige Anmeldung jedes Zusammenschlusses nach Artikel 21 Absatz 5 bzw. die vorherige Meldung jeder drittstaatlichen finanziellen Zuwendung an einen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens nach Artikel 29 Absatz 8 zu verlangen, und d) die Beurteilung einer Verzerrung in einem öffentlichen Vergabeverfahren nach Artikel 27.
(2)Vor der Herausgabe der Leitlinien nach Absatz 1 führt die Kommission angemessene Konsultationen mit den Interessenträgern und Mitgliedstaaten durch. Die Leitlinien stützen sich auf die Erfahrungen, die bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung gesammelt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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