ErwGr. 41

REG_2022_2560 · über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

Das Gleichgewicht zwischen dem Aufbau eines europäischen Marktes für Verteidigungs- und Sicherheitsgüter, der für die Aufrechterhaltung einer technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung von wesentlicher Bedeutung ist, und dem Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten erfordert eine spezifische Regelung für die Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die unter die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fallen. Öffentliche Vergabeverfahren für solche Aufträge sollten daher nicht den Meldepflichten nach dieser Verordnung unterliegen. Dennoch sollte es möglich sein, die drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit solchen Verträgen von Amts wegen einer Prüfung zu unterziehen. Darüber hinaus sollten öffentliche Aufträge, die unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen und die von jener Richtlinie ausgenommen sind oder bei denen die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 346 AEUV erfüllt sind, nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, wobei beispielsweise beachtet werden sollte, dass die Möglichkeit, von solchen Ausnahmen Gebrauch zu machen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur so weit in Anspruch genommen werden sollte, wie dies zur Wahrung der nach den genannten Artikeln als legitim anerkannten Interessen unbedingt erforderlich ist; zudem sollte dazu die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen bezüglich der Anwendung des Artikels 296 AEUV auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern beachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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