Art. 1

REG_2022_2563 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Die Verordnung (EU) 2021/2283 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die Aussetzung nach Absatz 2 gilt nicht für Erzeugnisse mit Ursprung in Russland, mit Ausnahme der laufenden Kontingentsnummern 09.2600, 09.2742, 09.2698 und 09.2835 oder in Belarus.“
2.Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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