ErwGr. 16

REG_2022_2563 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (im Folgenden „Mitteilung“) aufgezeigt stellt die Gewährung der Kontingente eine Ausnahme von der Anwendung der Zölle des GZT dar. Die Wiedereinführung solcher Zölle des GZT auf die Einfuhren mit Ursprung in Russland oder Belarus stellt daher eine Rückkehr zum Normalzustand dar. Daher ist die begrenzte Aufhebung der Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus kein Verbot und keine Beschränkung, sondern soll verhindern, dass diese Länder indirekt von einer einseitigen Maßnahme der Union profitieren, sowie die Gesamtkohärenz des Handelns der Union sicherstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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