ErwGr. 14

REG_2022_2563 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Um jedoch eine angemessene Versorgung zu gewährleisten und ernsthafte Störungen auf einigen Unionsmärkten zu vermeiden, ist es erforderlich, die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2600, 09.2742, 09.2698 und 09.2835 für bestimmte Waren mit Ursprung in Russland (TARIC-Codes 2712903910, 2926100010, 3204170030 und 7604291030) aufrechtzuerhalten. Diese Waren machten in den Jahren 2019 bis 2021 mehr als 50 % des Gesamtwerts der Einfuhren in die Union aus, wobei es keine oder nur begrenzte alternative Anbieter aus anderen Drittländern gab. Der Wert dieser Einfuhren lässt darauf schließen, dass die Wirtschaftsbeteiligten in der Union in sehr hohem Maße von diesen Einfuhren abhängig sind, und dass die Aufhebung der Kontingente für diese Akteure eine unverhältnismäßige Bürde darstellen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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