ErwGr. 12

REG_2022_2563 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Seit Oktober 2020 hat die Union wegen anhaltender Menschenrechtsverletzungen, der Instrumentalisierung von Migranten und der Beteiligung von Belarus am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine schrittweise Beschränkungen gegen Belarus verhängt. Da Belarus nicht Mitglied der WTO ist, ist die Union nach dem WTO-Übereinkommen nicht verpflichtet, Waren aus Belarus die Meistbegünstigung zu gewähren. Darüber hinaus sehen Handelsabkommen bestimmte Maßnahmen vor, die auf der Grundlage der geltenden Ausnahmeklauseln, insbesondere Sicherheitsausnahmen, gerechtfertigt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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