ErwGr. 9

REG_2022_2563 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Zwar ist Russland Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), doch kann sich die Union auf die Ausnahmen stützen, die nach dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) und insbesondere nach Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 gelten, vor allem in Bezug auf die Verpflichtung, den aus Russland eingeführten Waren die Vorteile zu gewähren, die gleichartigen, aus anderen Ländern eingeführten Waren gewährt werden (Meistbegünstigung).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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