ErwGr. 6

REG_2022_2563 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2583, 09.2819, 09.2839 und 09.2855 sollte der Kontingentszeitraum verlängert und die Kontingentsmengen sollten jährlich angepasst werden, da diese Kontingente nur für einen Zeitraum von 6 Monaten eröffnet wurden und ihre Beibehaltung nach wie vor im Interesse der Union liegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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