ErwGr. 15

REG_2022_2563 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Daher ist die Aufhebung der Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) auf bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus in Anwendung des Artikels XXI des GATT 1994 sowie der Allgemeinen Vorschriften für Zölle, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2), insbesondere in Teil 1 Abschnitt I Teil B Nummer 1 aufgeführt sind, angemessen und zulässig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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