ErwGr. 4

REG_2022_384 · zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anpassung der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte in die Union zulässig ist

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (5) wurde gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben für Aquakulturtiere, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Darüber hinaus wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (6) gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen; diese enthält die Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser beiden Verordnungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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