ErwGr. 20

REG_2022_515 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 die zuvor verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen überarbeitet. Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurden diese Maßnahmen bereits in Unionsrecht umgesetzt, allerdings nicht die überarbeiteten Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares). Das IOTC-Sekretariat hat die überarbeiteten Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun nach Ablauf der offiziellen Einspruchsfrist am 17. Dezember 2021 bestätigt. Die überarbeiteten Fangbeschränkungen gelten nicht mehr nur für Ringwadenfänger, sondern für sämtliche Fanggeräte, die in der Fischerei auf Gelbflossenthun eingesetzt werden. Diese überarbeiteten Fangbeschränkungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Da zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten noch keine Einigung darüber erzielt wurde, wie die überarbeiteten Fangbeschränkungen am besten aufgeteilt werden können, sollte nur ein erster Teil der Unionsquote zugeteilt werden, und der verbleibende Anteil sollte mittels einer weiteren Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zugewiesen werden, sobald eine Einigung zwischen den Mitgliedstaaten erzielt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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