ErwGr. 17

REG_2022_515 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Die Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten für bestimmte Bestände wurden auf der Grundlage der von der ICCAT bestimmten Gesamtquote der Union für 2022 vor der Übertragung etwaiger ungenutzter Quoten festgesetzt. Die Quote der Union für Fangmöglichkeiten für diese Bestände wurde auf der ICCAT-Jahrestagung im November 2021 in Übereinstimmung mit mehreren ICCAT-Empfehlungen angepasst, nach denen die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer Quoten aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten von 2020 auf 2022 übertragen darf. Bei den Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten für diese Bestände sollte der Übertragung ungenutzter Unionsquoten, die von der ICCAT vor Beginn der Fangsaison für diese Bestände genehmigt wurden, Rechnung getragen werden. Daher sollten die Quoten für Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) (ALB/AN05N), für Südlichen Weißen Thun (ALB/AS05N), für Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik (BET/ATLANT), für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik nördlich von 5° N (SWO/AN05N) und für Schwertfisch im Atlantik südlich von 5° N (SWO/AS05N) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der relativen Stabilität entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollten zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union bestimmte Maßnahmen, die funktional mit den Fangmöglichkeiten verknüpft sind, beibehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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