ErwGr. 18

REG_2022_515 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Die Zahlen in Anhang VI Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/109 sollten geändert werden, um den zwischen bestimmten Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen, ausschließlich für das Jahr 2022 vorübergehend bestimmte Aufzuchtkapazitäts- und Neueinsatzmengen für Roten Thun untereinander zu übertragen, Rechnung zu tragen. Diese Änderungen wurden der ICCAT mit dem Aufzuchtmanagementplan der Union mitgeteilt und wirken sich nicht auf die Gesamtaufzucht- und -einsatzkapazität der Union im ICCAT-Übereinkommensbereich aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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