ErwGr. 16

REG_2022_515 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Unionsschiffe, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatz- und Aufzuchtkapazität der Zuchtbetriebe für Roten Thun beruhen auf den Angaben, die mit dem jährlichen Fangplan, dem jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan und dem jährlichen Aufzuchtmanagementplan für Roten Thun übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten haben diese Pläne gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) der Kommission zu übermitteln. Die Kommission übermittelt sodann dem ICCAT-Sekretariat den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union, der den Fischereiaufwand sowie die maximale Einsatz- und Aufzuchtkapazität enthält, zur Erörterung und Genehmigung durch die ICCAT. Die ICCAT hat den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union am 3. März 2022 gebilligt. Der Fischereiaufwand sowie die maximale Einsatz- und Aufzuchtkapazität, die in diesem Plan angegeben sind, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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