Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 25a wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewandt werden, die für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden. Abweichend von Artikel 30 Absätze 1 und 2 und Artikel 96 Absatz 10 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen nach Genehmigung durch den Begleitausschuss. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 135 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr übermittelt werden. Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zahlungen, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, beläuft sich auf maximal 5 Mrd. EUR im Jahr 2022 und 1 Mrd. EUR im Jahr 2023. Die Kommission nimmt Zwischenzahlungen vor, indem sie den für die betreffenden Prioritätsachsen vor der Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 geltenden Kofinanzierungssatz anwendet. Abweichend von Artikel 135 Absatz 5 zahlt die Kommission die zusätzlichen Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben, nach Eingang aller letzten Anträge auf Zwischenzahlung für das Geschäftsjahr 2021–2022 gegebenenfalls anteilig aus, damit die Obergrenzen gemäß Unterabsatz 3 eingehalten werden. Abweichend von Artikel 139 Absatz 7 werden die verbleibenden Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % ergeben und die zur Einhaltung der Obergrenzen gemäß Unterabsatz 3 nach der Annahme der Rechnungslegung nicht ausgezahlt werden können, im Jahr 2024 oder später ausgezahlt.“
2.In Artikel 65 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.“
3.In Artikel 98 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation können entweder aus dem EFRE oder aus dem ESF auf der Grundlage der für den jeweils anderen Fonds geltenden Regeln finanziert werden. In solchen Fällen werden diese Vorhaben im Rahmen einer speziellen Prioritätsachse des jeweils anderen Fonds geplant, die zu den entsprechenden Investitionsprioritäten beiträgt. Müssen Daten über Teilnehmer für Vorhaben im Rahmen der in Unterabsatz 2 genannten speziellen Prioritätsachse gemeldet werden, so beruhen diese Daten auf fundierten Schätzungen und beschränken sich auf die Gesamtzahl der unterstützten Personen und die Zahl der Kinder unter 18 Jahren. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024
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