Art. 2 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014

REG_2022_562 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE)

Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Unterabsätze 1 und 2 gelten auch für die Zwecke der Änderung von Aspekten eines operationellen Programms, mit dem die Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation bewältigt werden sollen.“
2.In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt: „(1b) Abweichend von Absatz 1 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die Ausgaben angewandt werden, die in Zahlungsanträgen für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr geltend gemacht werden. Abweichend von Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen, auf die in Anhang I Abschnitt 5.1 der Muster für das operationelle Programm Bezug genommen wird. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr übermittelt werden.“
3.In Artikel 22 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 sind Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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