ErwGr. 15

REG_2022_562 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE)

Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Programme rechtzeitig zu ändern, damit der Kofinanzierungssatz von 100 % für das Geschäftsjahr 2021–2022 in Anspruch genommen werden kann, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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