ErwGr. 45

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Um die Transparenz der Endkundenpreise für Roamingdienste zu erhöhen und um den Roamingkunden die Entscheidung über die Nutzung ihrer mobilen Geräte im Ausland zu erleichtern, sollten die Anbieter von Mobilfunkdiensten ihre Roamingkunden kostenlos über Roamingentgelte informieren, die für sie bei der Nutzung von Roamingdiensten in einem besuchten Mitgliedstaat gelten. Da bestimmte Kundengruppen über die Roamingentgelte möglicherweise gut informiert sind, sollten die Roaminganbieter eine Möglichkeit anbieten, diese automatische Benachrichtigung auf einfache Weise abzuschalten. Unbeschadet des Artikels 97 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollten Roamingkunden außerdem eine Textnachricht erhalten, die einen Link enthält, der den kostenlosen Zugang zu einer vom Roaminganbieter eingerichteten Internetseite gewährt, die detaillierte Informationen über die Arten von Diensten (Anrufe und SMS) enthält, für die höhere Kosten anfallen können. Die Roamingkunden sollten umfassend und klar über alle Entgelte informiert werden, die beim Roaming für gebührenfreie Rufnummern anfallen. Außerdem sollten die Roaminganbieter ihren Kunden, sofern diese sich in der Union befinden, auf Wunsch und kostenlos aktiv zusätzliche Informationen über die Entgelte pro Minute, pro SMS-Nachricht oder pro Megabyte (einschließlich Mehrwertsteuer) für abgehende oder ankommende Sprachanrufe sowie abgehende oder ankommende SMS-Nachrichten, MMS-Nachrichten und sonstige Datenkommunikationsdienste in dem besuchten Mitgliedstaat geben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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